II. BMJGerWidAnO 2024
Das Bundesministerium der Justiz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz zur Entscheidung vorzulegen. In allen anderen Fällen ist das Bundesministerium der Justiz rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.