§ 5 BmTierSSchV
Buchführung
Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat
- 1.
- über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist,
- 2.
- Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren.
- 1.
- Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
- 2.
- Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers,
- 3.
- Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht,
- 4.
- Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung.
- 1.
- des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist,
- 2.
- der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind.
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