Anlage 2 BmTierSSchV
(zu § 6 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1016
Art, Verwendungszweck | Anforderungen | |||
1 | 2 | |||
I. | Tiere | |||
1. | Klauentiere, Einhufer, Hasen und Kaninchen | Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können. | ||
2. | Geflügel | |||
2.1 | Geflügel, ausgenommen Eintagsküken | Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. | ||
2.2 | Eintagsküken | 1. | Transportbehältnisse müssen | |
a) | erstmalig benutzt und sauber sein oder | |||
b) | aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. | |||
2. | Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können. | |||
3. | sonstige Vögel | Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. | ||
4. | Fische | Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. | ||
5. | Bienen | Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein. | ||
II. | Waren | |||
1. | Samen und Embryonen von Rindern | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. | ||
2. | Samen von Schweinen | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. | ||
3. | Bruteier | 1. | Transportbehältnisse müssen | |
a) | erstmalig benutzt und sauber sein oder | |||
b) | aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. | |||
2. | Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. |
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