Anlage 4 BmTierSSchV
(zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1026;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- I.
- Tiere
- 1.
- Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden
- 2.
- Wildtiere der Ordnungen Rüsseltiere (Proboscidea) und Paarhufer (Artiodactyla), die für Tierschauen, Tierausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- andere Bienen als die der Gattung Apis mellifera und Bombus ssp.
- 5.
- Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangen worden sind und eingeführt werden
- II.
- Waren
- 1.
- Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind
- 2.
- Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist
- 3.
- Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist
- 4.
- Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind
- 5.
- Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist
- 6.
- Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder Bodenverbesserung
- 7.
- tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind
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