IV. BMVgZVersAnO
Vorbehaltsklausel
Ich behalte mir vor,
- 1.
- in Einzelfällen die nach den Abschnitten I bis III übertragenen Befugnisse selbst auszuüben,
- 2.
- a)
- versorgungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und
- b)
- Entscheidungen über Abweichungen von den Richtlinien
herbeizuführen.
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