IV. BMVgZVersAnO

Vorbehaltsklausel

Ich behalte mir vor,

1.
in Einzelfällen die nach den Abschnitten I bis III übertragenen Befugnisse selbst auszuüben,
2.
a)
versorgungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und
b)
Entscheidungen über Abweichungen von den Richtlinien
herbeizuführen.

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