§ 10a BNDG
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
- 1.
- zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
- 2.
- zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den Unterabschnitten 3 und 4.
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