BNDG
BND-Gesetz
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
Informationen
Ausfertigungsdatum20.01.1990
FundstelleBGBl I 1990, 2954, 2979
VersionZuletzt geändert durch Art. 4 G v. 6.5.2024 I Nr. 149 mWv 14.5.2024
Das G ist gem. Art. 6 Abs. 1 G v. 20.12.1990 I 2954 am 30.12.1990 in Kraft getreten
Das G ist gem. Art. 6 Abs. 1 G v. 20.12.1990 I 2954 am 30.12.1990 in Kraft getreten
Alle Normen
- Abschnitt 1Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse
- Abschnitt 2Weiterverarbeitung von Daten
- Abschnitt 3Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst
- Unterabschnitt 2Datenübermittlung an den Bundenachrichtendienst und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst
- Unterabschnitt 3Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an inländische Stellen
- Unterabschnitt 4Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an ausländische Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
- Unterabschnitt 5Gemeinsame Dateien
- Abschnitt 4Technische Aufklärung
- Unterabschnitt 1Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
- Unterabschnitt 2(weggefallen)
- Unterabschnitt 3Kooperationen im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
- Unterabschnitt 4Besondere Formen der technischen Aufklärung
- Unterabschnitt 5Unabhängige Rechtskontrolle
- Unterabschnitt 6Mitteilungen und Evaluierung
- Abschnitt 5Gemeinsame Bestimmungen
- Abschnitt 6Sicherung von Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst
- Unterabschnitt 1Befugnisse, Durchführung und Anordnung
- Unterabschnitt 2Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen
- Abschnitt 7Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 8Schlussvorschriften
§ 42
Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes