§ 9e BNDG
Verbot der Übermittlung
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf keine personenbezogenen Daten übermitteln, wenn
- 1.
- für ihn erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
- 2.
- der Übermittlung überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen oder
- 3.
- der Übermittlung besondere gesetzliche Regelungen zur Weiterverarbeitung der Daten entgegenstehen.
(2) Eine Übermittlung ist trotz entgegenstehender überwiegender Sicherheitsinteressen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geboten, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verfolgung besonderer schwerer Straftaten im Sinne von § 11a Absatz 1 erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch die Übermittlung eine zumindest konkretisierte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person zu besorgen ist und dieses Schutzinteresse überwiegt. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihrer Vertretung. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.
(3) Ist die empfangende Stelle eine ausländische Stelle oder eine über- oder zwischenstaatliche Stelle, so überwiegen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an einer Übermittlung insbesondere dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Verwendung der Daten
- 1.
- in dem ausländischen Staat erhebliche Menschenrechtsverletzungen drohen würden oder
- 2.
- die Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen droht, etwa wenn die Daten verwendet würden, um eine Person
- a)
- politisch zu verfolgen,
- b)
- unmenschlich oder erniedrigend zu bestrafen oder sonst unmenschlich oder erniedrigend zu behandeln.
(4) Ist die empfangende Stelle eine ausländische Stelle oder eine über- oder zwischenstaatliche Stelle, so stehen der Übermittlung überwiegende Interessen insbesondere entgegen, wenn durch die Übermittlung beeinträchtigt würden:
- 1.
- wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes oder
- 2.
- wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland.
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