§ 37 BNDG
Anordnung
(1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
- 1.
- der Aufklärungszweck,
- 2.
- das verfolgte Aufklärungsthema,
- 3.
- das Ziel der individuellen Aufklärungsmaßnahmen,
- 4.
- Art, Umfang und Dauer der individuellen Aufklärungsmaßnahme,
- 5.
- eine Begründung sowie
- 6.
- erforderlichenfalls die Festlegung eines längeren Prüfzeitraumes nach § 34 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 9.
(3) Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils bis zu zwölf Monate sind zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die individuelle Aufklärungsmaßnahme unverzüglich zu beenden.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat prüft vor ihrem Vollzug
- 1.
- die Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie
- 2.
- die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Anordnung.
- 1.
- im Falle des Satzes 1 Nummer 1 die Anordnung außer Kraft,
- 2.
- im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die Anordnung zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer Kraft
(5) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Anordnungen nach Absatz 1. Das Bundeskanzleramt unterrichtet darüber hinaus das Parlamentarische Kontrollgremium jährlich über die Anzahl der angeordneten individuellen Aufklärungsmaßnahmen.
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