§ 65i BNDG

Personenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen

Sofern in den sichergestellten Unterlagen und Daten Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation entsprechend.

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