§ 78a BNotO
Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über
- 1.
- Vollmachtgeber,
- 2.
- Bevollmächtigte,
- 3.
- die Vollmacht und deren Inhalt,
- 4.
- Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,
- 5.
- Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung,
- 6.
- den Vorschlagenden,
- 7.
- den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und
- 8.
- den Ersteller einer Patientenverfügung.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
- 1.
- die Einrichtung und Führung des Registers,
- 2.
- die Auskunft aus dem Register,
- 3.
- die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen,
- 4.
- die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und
- 5.
- die Einzelheiten der Datensicherheit.
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