§ 2 BootsbMstrV
Meisterprüfungsberufsbild
Im Bootsbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
- 1.
- auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes und des Umweltschutzes,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, überwachen und anpassen, Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,
- 4.
- Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- von gestalterischen Aspekten, Konstruktionen, Fertigungs- und Montagetechniken, Instandhaltungsanforderungen, Energie- und Ressourceneffizienz,
- b)
- von berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Richtlinien und Normen sowie unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und
- c)
- des Einsatzes von Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie der Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 5.
- Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen; Transport und Lagerung von Booten planen und durchführen, Sicherheitsvorschriften anwenden,
- 6.
- Arten und Eigenschaften von zu be- und verarbeitenden Werk- und Hilfsstoffen, insbesondere von Holz, Kunststoffen und Metallen, bei der Gestaltung, Planung, Konstruktion, Fertigung, Montage und Instandhaltung berücksichtigen,
- 7.
- Entwürfe, Skizzen, Aufrisse, Zeichnungen und Pläne erstellen und präsentieren, auch unter Einsatz branchenspezifischer Software,
- 8.
- Konstruktionen zum Neu-, Aus- und Umbau von Booten entwickeln, Umsetzungsmöglichkeiten prüfen, dabei insbesondere Bootstypen, Verwendungszwecke sowie Voraussetzungen für den Einbau technischer Komponenten berücksichtigen,
- 9.
- Rümpfe, Decks und Aufbauten planen, herstellen, montieren und instand halten, Fertigungsprozesse und Fertigungsverfahren festlegen, steuern und überwachen,
- 10.
- Luken, Fenster und Türen planen, herstellen, montieren und instand halten, Zubehörteile, Beschläge sowie Schließ- und Schutzsysteme planen und montieren,
- 11.
- Konzepte für den Innenausbau entwickeln, dabei Fertigungs-, Dämm- und Isoliertechniken berücksichtigen, Umsetzung planen, durchführen und überwachen,
- 12.
- Konzepte zur Ausrüstung von Booten mit technischen Geräten, Anlagen und Systemen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen erstellen,
- 13.
- Konzepte für die Be- und Entschichtung sowie für die Instandsetzung von Oberflächen erarbeiten, Verfahren festlegen, Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren,
- 14.
- Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung von Antriebs-, Vortriebs-, Steuerungs- und Ruderanlagen entwickeln sowie Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen durchführen, auswerten und dokumentieren,
- 15.
- Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung von technischen Bordeinrichtungen, insbesondere für Wasser, Abwasser, Heizung und Klima unter Beachtung von gesundheits- und umweltrechtlichen Bestimmungen entwickeln sowie Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen durchführen, auswerten und dokumentieren,
- 16.
- Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung von bordelektrischen und bordelektronischen Systemen entwickeln sowie Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen durchführen, auswerten und dokumentieren,
- 17.
- Lösungen für das Herstellen, Ausrüsten und Montieren von Riggsystemen entwickeln, Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Riggsysteme trimmen und instand halten,
- 18.
- Schäden, Störungen und Erneuerungsbedarfe feststellen, Lösungen für Instandsetzungen und für die Durchführung von Refits für Wasserfahrzeuge entwickeln, Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren,
- 19.
- Qualitätskontrollen durchführen, Fehler und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
- 20.
- durchgeführte Leistungen ermitteln, prüfen und dokumentieren, Abnahme durchführen, Leistungen übergeben und abrechnen sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklungen auswerten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.