§ 3 BootsbMstrV
Ziel und Gliederung des Teils I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Bootsbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
- 2.
- Durchführung einer Situationsaufgabe.
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