Anlage 1 BOStrab
(zu § 20 Absatz 5 Nummer 1)
(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 2)
![]() | Bild 1 Andreaskreuz Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat |
![]() | Bild 2 Lichtzeichen Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein |
![]() | Bild 3 Lichtzeichen mit Halbschranke Bei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend. Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein. |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.