§ 12 BPädFortbV
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jeder Situationsaufgabe des Prüfungsteils „Kernprozesse der beruflichen Bildung“,
- 2.
- im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“
- a)
- in jeder Situationsaufgabe der schriftlichen Prüfung und
- b)
- in der mündlichen Prüfung,
- 3.
- im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“
- a)
- in der Projektarbeit,
- b)
- in der Präsentation und
- c)
- im Fachgespräch.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ mit 30 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ mit 30 Prozent,
- 3.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ mit 40 Prozent.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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