§ 9 BPädFortbV
Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“
(1) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Prozess einer spezialisierten berufs- und betriebspädagogischen Funktion in einem konkreten projektförmig bearbeiteten Geschäftsfall zu entwickeln, zu planen, zu organisieren, durchzuführen und seine Qualität zu sichern und zu optimieren. Dabei sollen hochspezialisiertes Wissen deutlich und die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abgewogen und berücksichtigt werden.
(2) Spezialisierte berufs- und betriebspädagogische Funktionen sind:
- 1.
- lehrende Funktionen wie Rehabilitationspädagogik, IT-Lernprozessbegleitung, Teletutoring,
- 2.
- entwickelnde oder planende Funktionen wie Entwicklung von Bildungsprodukten, Medienentwicklung, Innovations- und Förderprojektmanagement in der beruflichen Bildung, Bildungsprogrammentwicklung, Prüfungsaufgabenerstellung,
- 3.
- Management- und Führungsfunktionen wie Ausbildungsleitung, Führung von Bildungsunternehmen oder -bereichen, Qualifizierung von Bildungspersonal, Bildungscontrolling, Personalentwicklungsprojekte,
- 4.
- beratende Funktionen wie Ausbildungsberatung, Weiterbildungsberatung, Telecoaching, Bildungscoaching,
- 5.
- prüfende, zertifizierende Funktionen wie Prüfertätigkeiten.
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