§ 128 BPersVG
Beteiligung bei Kündigungen
Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer oder eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.