§ 15 BPersVG
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag
- 1.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- 2.
- seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind.
(2) Nicht wählbar sind
- 1.
- Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
- 2.
- Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf Monate beurlaubt sind,
- 3.
- für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Absatz 3 genannten Personen oder
- 4.
- für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.