§ 17 BPersVWO
Schriftliche Stimmabgabe
(1) Einem wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen
- 1.
- die Wahlvorschläge,
- 2.
- den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
- 3.
- eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen sowie
- 4.
- einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er
- 1.
- den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt,
- 2.
- die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
- 3.
- den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.
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