§ 28 BPersVWO
Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
- 1.
- bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,
- 2.
- bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf
- 1.
- bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,
- 2.
- bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.
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