§ 3 BPrDGrUnifAnO
Anzugarten und -farben
Die Soldatinnen und Soldaten tragen je nach Anlass eine der folgenden Anzugarten:
- 1.
- den Dienstanzug, der
- a)
- beim Heer grau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben ist,
- b)
- bei der Luftwaffe blau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben ist,
- c)
- bei der Marine dunkelblau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben oder weiß ist;
- 2.
- den Gesellschaftsanzug der Soldatinnen, der entweder dunkelblau oder dunkelblau und weiß ist;
- 3.
- den Gesellschaftsanzug der Soldaten, der
- a)
- beim Heer schwarz ist,
- b)
- bei der Luftwaffe und bei der Marine dunkelblau ist;
- 4.
- den Kampfanzug, dessen Farbe sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung richtet.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.