§ 4 BPrDGrUnifAnO
Allgemeine Kennzeichen
(1) Am Anzug werden die folgenden allgemeinen Kennzeichen getragen:
- 1.
- als nationales Kennzeichen
- a)
- am Barett: am unteren Rand des Barettabzeichens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen bei Angehörigen multinationaler Verbände bedürfen meiner Zustimmung,
- b)
- an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in den Bundesfarben,
- c)
- am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben;
- 2.
- als Mützenabzeichen
- a)
- beim Heer: an der Schirmmütze und an der Bergmütze zwei gekreuzte Säbel,
- b)
- bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine Schwinge,
- c)
- bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker;
Offizierinnen und Offiziere sowie Oberfähnriche tragen zusätzlich eine Stickerei auf dem Mützenschirm; - 3.
- als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengattung oder des Großverbands.
(2) Generale tragen eine Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln.
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