§ 4 BrauMäAusbV
Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Auswählen, Annehmen und Lagern von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen,
- 2.
- Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln,
- 3.
- Ausführen von Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene,
- 4.
- Herstellen von Malz,
- 5.
- Herstellen von Würze,
- 6.
- Gären, Reifen und Lagern von Bier,
- 7.
- Filtrieren von Bier,
- 8.
- Herstellen von
- a)
- alkoholfreien Bieren im Brauprozess oder durch nachträglichen Alkoholentzug,
- b)
- alkoholhaltigen oder alkoholfreien Biermischgetränken und
- c)
- alkoholfreien Erfrischungsgetränken,
- 9.
- Abfüllen, Ausstatten und Lagern von Bier und der unter Nummer 8 genannten Getränke,
- 10.
- Aufbauen, Betreiben, Pflegen und Überprüfen von Getränkeschankanlagen sowie Durchführen der Produktpflege, insbesondere die Beratung von Kunden zu Produkten und Gläserpflege und
- 11.
- nachhaltiges Einsetzen von
- a)
- Energie zum Erwärmen, Kühlen, Transportieren und Reinigen,
- b)
- Kohlendioxid,
- c)
- Druckluft und
- d)
- Wasser als Rohstoff und Betriebsmittel.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Planen von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
- 7.
- Anwenden berufsbezogener Vorschriften.
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