§ 3 BrennAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
- 2.
- Umweltschutz,
- 3.
- Ausführen von Hygienemaßnahmen,
- 4.
- Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
- 5.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
- 6.
- Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,
- 7.
- Annehmen, Kontrollieren und Lagern der Rohstoffe,
- 8.
- Aufbereiten und Aufschließen der Rohstoffe,
- 9.
- Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,
- 10.
- Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,
- 11.
- Vergären der Maischen,
- 12.
- Destillieren des Roh- und Feinbrands,
- 13.
- Verschneiden, Lagern und Vermarkten des Feinbrands,
- 14.
- Verwerten der Schlempe.
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