(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2743 - 2747)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen (§ 3 Nr. 5) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen - b)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmen - c)
Material, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel bereitstellen und betriebsbereit machen - d)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
| 3*) | | | |
- e)
Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen - f)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen - g)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand von Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
| | 3*) | | |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 6) | - a)
technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen und anwenden - b)
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden - c)
Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren
| 4*) | | | |
- d)
Informationen beschaffen und auswerten; Informations- und Kommunikationstechniken nutzen; Daten sichern und schützen - e)
deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden - f)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Diagramme, anwenden - g)
Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie Arbeitspläne erstellen und anwenden - h)
mit anderen Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Kommunikation nutzen und bei Entscheidungsprozessen mitwirken
| | 4*) | | |
- i)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten - k)
branchenübliche Standardsoftware anwenden
| | | 4*) | |
7 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 7) | - a)
tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanagementsystems des Betriebes anwenden - b)
Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden
| | | 4*) | |
- c)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - d)
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
| | | | 6*) |
8 | Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 8) | - a)
Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren auf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Absender überprüfen sowie Wareneingangsdatum erfassen - b)
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und auf ihre Verwendbarkeit prüfen; Fehlmengen, Mängel, Falschlieferungen und Schäden feststellen und melden - c)
Werkstoffe und Halbzeuge nach Form, Art und Beschaffenheit sowie nach Bearbeitbarkeit unterscheiden - d)
Werkzeuge zum Fräsen, Drehen, Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellen - e)
Transport und Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Produkten sicherstellen
| 4*) | | | |
9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 9) | - a)
Werkzeuge, Messgeräte und Prüfzeuge überprüfen und pflegen - b)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, kennzeichnen, auffüllen, wechseln und der Entsorgung zuführen; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Vorschriften beachten
| 5*) | | | |
- c)
Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicherstellen, Verschleißteile austauschen und den Austausch veranlassen - d)
Maschinen und technische Einrichtungen nach Wartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere unter Berücksichtigung von Prüfwerten, von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie der Wartungshäufigkeit, warten
| | | 5*) | |
10 | Messen und Prüfen, Endkontrolle (§ 3 Nr. 10) | - a)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachten - b)
Mess- und Prüfmittel sowie Prüfverfahren auswählen und anwenden - c)
geometrische Anforderungen prüfen, insbesondere Durchmesser, Mittendicke, Mindestranddicke, Größe des Nahteils, Stempel und Markierung
| 4*) | | | |
- d)
optische Eigenschaften prüfen, insbesondere Dioptrie, Achslage, Zentrierung und Addition - e)
kosmetische Abweichungen feststellen, insbesondere Oberflächenfehler, Werkstofffehler und Farbabweichung
| | 4*) | | |
- f)
Korrekturen durchführen und veranlassen - g)
Endkontrolle mit Messanlagen durchführen und Messprotokolle auswerten - h)
Produkte zum Versand zusammenstellen und verpacken
| | | | 6*) |
11 | Grundlagen der Metallbearbeitung (§ 3 Nr. 11) | - a)
Flächen und Formen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen - b)
Außen- und Innengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden - c)
Werkstücke nach Anriss mit Handsäge trennen - d)
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen mit ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken - e)
Bleche und Profile umformen - f)
Werkstücke durch Drehen sowie Stirn-, Umfangs- und Planfräsen bearbeiten - g)
Werkstücke unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und verstiften, Schraubverbindungen herstellen
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12 | Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen (§ 3 Nr. 12) | - a)
Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen sicherstellen und diese in Betrieb nehmen - b)
Programme für numerisch gesteuerte Fertigungsmaschinen anwenden sowie Korrekturwerte eingeben - c)
Programmabläufe von Anlagen überwachen
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- d)
mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen - e)
Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie Verfahrenstechnik einhalten
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- f)
Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale nach Vorgaben überwachen, einhalten und ändern
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- g)
Störungen im Materialfluss und an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben und deren Behebung veranlassen
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13 | Bearbeiten von Brillengläsern (§ 3 Nr. 13) | - a)
Rohgläser, insbesondere der Halbfabrikate aus Glas oder aus Kunststoff, auswählen und bestimmen - b)
Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge auswählen, Maschinenwerte ermitteln und einstellen - c)
Fügetechniken, insbesondere Blocken und Spannen, unterscheiden - d)
Rohlinge für die weitere Bearbeitung ausrichten und fügen - e)
Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit rundieren, fräsen, drehen und schleifen
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- f)
Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit läppen und polieren
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- g)
Brillengläser formranden
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14 | Reinigen von Gläsern (§ 3 Nr. 14) | - a)
Werkstoffen Reinigungsmethoden zuordnen - b)
Brillengläser von Hand reinigen - c)
Brillengläser zur maschinellen Reinigung vorbereiten
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- d)
Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorschriften ansetzen und prüfen, Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführen - e)
Hilfsmittel vor Bestückung der Reinigungsanlage auswählen, Reinigungsanlage bestücken und bedienen
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15 | Oberflächenveredlung (§ 3 Nr. 15) | - a)
Brillengläser unterschiedlichen Farbgebungsverfahren zuordnen - b)
Farbbäder ansetzen - c)
Brillengläser nach Vorgabe färben und Transmissionstest durchführen - d)
Brillengläser auf Farbgleichheit prüfen
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- e)
Beschichtungsmaterialien unterscheiden und den Verfahren zuordnen - f)
Brillengläser zum Beschichten vorbereiten - g)
Beschichtungsanlagen prozessbezogen vorbereiten, bestücken und bedienen - h)
Oberflächen nach der Beschichtung auf Festigkeit, Reflexion und Transmission prüfen
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16 | Kundenberatung (§ 3 Nr. 16) | - a)
Muster, Preislisten und Werbematerial bereitstellen - b)
Berechnungen durchführen - c)
Kundengespräche situationsgerecht führen - d)
technische Bestellannahmen, Muster, Rücksendungen und Aufträge für Sonderanfertigungen bearbeiten - e)
Kundenwünsche beachten - f)
Wartungs- und Pflegehinweise erläutern - g)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen
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