§ 35 BRüG
Die Vorschriften der §§ 32, 34 finden keine Anwendung auf die Befriedigung der in § 14 Abs. 3 genannten rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) der Nachfolgeorganisationen oder ihrer Rechtsnachfolger.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.