§ 39 BRüG
(1) Der Bescheid soll enthalten
- 1.
- die Bezeichnung der erlassenden Behörde,
- 2.
- die Personalangaben des Berechtigten,
- 3.
- die Personalangaben des Verfolgten, soweit dieser mit dem Berechtigten nicht personengleich ist,
- 4.
- die Bezeichnung der dem Bescheid zugrunde liegenden Entscheidungen oder gütlichen Einigungen,
- 5.
- die Angabe der Höhe der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung des § 23,
- 6.
- die Angabe der Höhe des insgesamt geschuldeten Geldbetrags,
- 7.
- die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32,
- 8.
- die Anrechnung von Vorleistungen oder Darlehen (§ 36),
- 9.
- die Angabe der Leistungsempfänger im Falle des § 37,
- 10.
- den Hinweis auf die im Rahmen des § 34 zu zahlenden Zinsen,
- 11.
- die Gründe für die Aufteilung des Geldbetrags,
- 12.
- die Belehrung über den Rechtsbehelf,
- 13.
- das Datum und die Unterschrift.
(2) Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der Bescheid ferner enthalten die Gründe für die Abänderung oder Ergänzung gemäß § 14 Abs. 1.
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