§ 12 BSchuWG

Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH

(1) Der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH wird die Befugnis eingeräumt, durch betriebsinterne Weisung oder Vereinbarung

1.
ihren Beschäftigten und für sie tätigen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung ihrer ausgeübten Funktion den privaten Handel für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen anderer Personen, einschließlich Familienangehöriger, in Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu verbieten, soweit auf Grund der Art der Geschäfte, der Transaktionen oder der Tätigkeit ein Interessenkonflikt zu befürchten ist,
2.
für Beschäftigte und für sie tätige freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer ausgeübten Funktion Anzeigepflichten für private Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen anderer Personen, einschließlich Familienangehöriger, in Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes vorzusehen und den Abschluss solcher Geschäfte nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung oder Genehmigung zu erlauben sowie
3.
ihren Beschäftigten und für sie tätigen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung ihrer ausgeübten Funktion zu verbieten, Familienangehörigen zu empfehlen, mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu handeln, deren Handel ihnen selbst nach Nummer 1 verboten wurde.
§ 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsverweigerungsrecht besteht nicht für Unterlagen, deren Vorlage die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH verlangen kann.

(2) Der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH wird die Befugnis eingeräumt, risikobasierte und geschäftsbezogene Sicherungssysteme einzuführen, zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen und Insiderlisten zu erstellen, die geeignet sind, Verstöße oder Zuwiderhandlungen der bei der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH Beschäftigten gegen die Verbote nach Absatz 1 Nummer 1 oder Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, zu verhindern oder aufzuklären.

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