§ 4 BSchuWG
Kreditaufnahme des Bundes
(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch
- 1.
- Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen,
- 2.
- Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
- 3.
- Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
- 4.
- Bankkredite oder
- 5.
- sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente.
(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden.
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