§ 14 BSI-ITSiKV

Evaluierung

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und folgend alle drei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 2 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren:

1.
die Produktkategorien;
2.
die Anerkennung von Branchenstandards;
3.
die Freigabekriterien für das Kennzeichen.

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