§ 14 BSI-ITSiKV
Evaluierung
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und folgend alle drei Jahre sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren:
- 1.
- die Produktkategorien;
- 2.
- die Anerkennung von Branchenstandards;
- 3.
- die Freigabekriterien für das Kennzeichen.
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