§ 17 BtMG
Aufzeichnungen
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, getrennt für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel fortlaufend folgende Aufzeichnungen über jeden Zugang und jeden Abgang zu führen:
- 1.
- das Datum,
- 2.
- den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des Empfängers oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen Verbleib,
- 3.
- die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand,
- 4.
- im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat,
- 5.
- im Falle des Herstellens zusätzlich die Angabe der eingesetzten oder hergestellten Betäubungsmittel, der nicht dem Gesetz unterliegenden Stoffe oder der ausgenommenen Zubereitungen nach Art und Menge und
- 6.
- im Falle der Abgabe ausgenommener Zubereitungen durch deren Hersteller zusätzlich den Namen oder die Firma und die Anschrift des Empfängers.
(2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind
- 1.
- bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
- 2.
- bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert aufzubewahren.
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