§ 13 BtOG

Weitere Aufgaben

Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.