§ 4 BtRegV

Nachweis der Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen:

1.
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5,
2.
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 oder
3.
durch anderweitige Nachweise nach § 7.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.