§ 11 BTTG

Zivilrechtliche Sanktionen

(1) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes, vereinbaren; diese ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 festgestellt hat. Der Bundesauftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nach Satz 1 nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.

(2) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer für Fälle des Absatzes 1 ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses vereinbaren.

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