§ 1 BüPinAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Bürsten- und Pinselmachers und der Bürsten- und Pinselmacherin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
- § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 25 „Bürsten- und Pinselmacher“ der Handwerksordnung.
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