Anlage 2 BüroMKfAusbV
(zu § 3 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4139 - 4140)
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
A.
Während der gesamten Ausbildungszeit
Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 4 Nummer 1.3 | Berufsbildung, |
Absatz 4 Nummer 1.4 | arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften, |
Absatz 4 Nummer 1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, |
Absatz 4 Nummer 1.6 | Umweltschutz, |
Absatz 4 Nummer 1.7 | wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln, |
Absatz 4 Nummer 2.4 | qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen, |
Absatz 4 Nummer 3.3 | Kooperation und Teamarbeit, |
Absatz 4 Nummer 3.4 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben. |
1. bis 15. Ausbildungsmonat
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 1.1 | Informationsmanagement, |
Absatz 2 Nummer 1.2 | Informationsverarbeitung, |
Absatz 4 Nummer 1.1 | Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur, |
Absatz 4 Nummer 2.3 | Datenschutz und Datensicherheit, |
Absatz 4 Nummer 3.1 | Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen. |
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 1.3 | bürowirtschaftliche Abläufe, |
Absatz 2 Nummer 1.4 | Koordinations- und Organisationsaufgaben, |
Absatz 4 Nummer 2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel, |
Absatz 4 Nummer 2.2 | Arbeitsplatzergonomie. |
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 2.3 | Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen, |
Absatz 4 Nummer 1.2 | Produkt- und Dienstleistungsangebot. |
16. bis 36. Ausbildungsmonat
(1) In einem Zeitraum von insgesamt elf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 2.1 | Kundenbeziehungen, |
Absatz 2 Nummer 2.2 | Auftragsbearbeitung und -nachbereitung, |
Absatz 2 Nummer 2.4 | personalbezogene Aufgaben, |
Absatz 2 Nummer 2.5 | kaufmännische Steuerung, |
Absatz 4 Nummer 3.2 | Kommunikation. |
(2) In einem Zeitraum von jeweils fünf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der zwei ausgewählten Wahlqualifikationen nach § 4
Absatz 3 Nummer 1 | Auftragssteuerung und -koordination, |
Absatz 3 Nummer 2 | kaufmännische Steuerung und Kontrolle, |
Absatz 3 Nummer 3 | kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen, |
Absatz 3 Nummer 4 | Einkauf und Logistik, |
Absatz 3 Nummer 5 | Marketing und Vertrieb, |
Absatz 3 Nummer 6 | Personalwirtschaft, |
Absatz 3 Nummer 7 | Assistenz und Sekretariat, |
Absatz 3 Nummer 8 | Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement, |
Absatz 3 Nummer 9 | Verwaltung und Recht oder |
Absatz 3 Nummer 10 | öffentliche Finanzwirtschaft. |
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