Anlage 2 BüroMKfAusbV

(zu § 3 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4139 - 4140)


Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.



A.
Während der gesamten Ausbildungszeit

Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4

Absatz 4 Nummer 1.3Berufsbildung,
Absatz 4 Nummer 1.4arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften,
Absatz 4 Nummer 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Absatz 4 Nummer 1.6Umweltschutz,
Absatz 4 Nummer 1.7wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln,
Absatz 4 Nummer 2.4qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen,
Absatz 4 Nummer 3.3Kooperation und Teamarbeit,
Absatz 4 Nummer 3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.

B.
1. bis 15. Ausbildungsmonat

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4

Absatz 2 Nummer 1.1Informationsmanagement,
Absatz 2 Nummer 1.2Informationsverarbeitung,
Absatz 4 Nummer 1.1Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur,
Absatz 4 Nummer 2.3Datenschutz und Datensicherheit,
Absatz 4 Nummer 3.1Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4

Absatz 2 Nummer 1.3bürowirtschaftliche Abläufe,
Absatz 2 Nummer 1.4Koordinations- und Organisationsaufgaben,
Absatz 4 Nummer 2.1Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel,
Absatz 4 Nummer 2.2Arbeitsplatzergonomie.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4

Absatz 2 Nummer 2.3Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen,
Absatz 4 Nummer 1.2Produkt- und Dienstleistungsangebot.

C.
16. bis 36. Ausbildungsmonat

(1) In einem Zeitraum von insgesamt elf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4

Absatz 2 Nummer 2.1Kundenbeziehungen,
Absatz 2 Nummer 2.2Auftragsbearbeitung und -nachbereitung,
Absatz 2 Nummer 2.4personalbezogene Aufgaben,
Absatz 2 Nummer 2.5kaufmännische Steuerung,
Absatz 4 Nummer 3.2Kommunikation.

(2) In einem Zeitraum von jeweils fünf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der zwei ausgewählten Wahlqualifikationen nach § 4

Absatz 3 Nummer  1Auftragssteuerung und -koordination,
Absatz 3 Nummer  2kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Absatz 3 Nummer  3kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen,
Absatz 3 Nummer  4Einkauf und Logistik,
Absatz 3 Nummer  5Marketing und Vertrieb,
Absatz 3 Nummer  6Personalwirtschaft,
Absatz 3 Nummer  7Assistenz und Sekretariat,
Absatz 3 Nummer  8Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement,
Absatz 3 Nummer  9Verwaltung und Recht oder
Absatz 3 Nummer 10öffentliche Finanzwirtschaft.

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