§ 14 ButtV 1997
Ergänzende Herstellungsvorschriften
Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet werden
- 1.
- Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen gewonnenes Milchsäure-Konzentrat,
- 2.
- Speisegelatine.
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