§ 18 ButtV 1997

Übergangsbestimmungen

(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus

1.
2.
den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(3) Werden Erzeugnisse im Sinne des § 1 Absatz 1 in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.

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