§ 10 BVerfGGO 2015
Dienstreisen von Richterinnen und Richtern sind dem Präsidenten anzuzeigen. Die Gegenzeichnung macht kenntlich, dass gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Die Teilnahme an Fachtagungen im Inland gilt immer als Dienstreise.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.