§ 9 BVerfGGO 2015

Soweit in Gesetzen, die auf die Mitglieder des Gerichts entsprechend anzuwenden sind, Verwaltungsentscheidungen den Vorgesetzten, den Dienstvorgesetzten oder der Behördenleitung zugewiesen sind, trifft sie der Präsident.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.