§ 2 BVLÜV

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

1.
im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis
a)
selbst wahrnimmt oder
b)
im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder
2.
eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.

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