§ 2 BVLÜV
§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
- 1.
- im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis
- a)
- selbst wahrnimmt oder
- b)
- im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder
- 2.
- eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.
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