§ 34 BWahlG
Stimmabgabe mit Stimmzetteln
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Der Wähler gibt
- 1.
- seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
- 2.
- seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.