§ 48 BWahlG

Berufung von Nachfolgern

(1) Wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz mit dem nach den Grundsätzen des § 6 Absatz 1, 3 und 4 nachfolgenden Bewerber der Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Entsprechendes gilt für Bewerber, die als Kreiswahlvorschlag dieser Partei aufgestellt wurden. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Nachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.

(2) Ist der Ausgeschiedene nach § 6 Absatz 2 gewählt, bleibt der Sitz unbesetzt.

Fußnote(n):

§ 48 Abs. 1 Satz 4 u. 5: Früher Satz 3 u. 4 gem. Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 mWv 19.11.2020, Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 ist gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - mit GG vereinbar
§ 48 Abs. 1 Satz 6 u. 7: Früher Satz 5 u. 6 gem. Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 mWv 19.11.2020, Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 ist gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - mit GG vereinbar; idF d. Art. 2 Nr. 15 Buchst. b DBuchst. dd G v. 8.6.2023 I Nr. 147 mWv 14.6.2023

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