§ 12 BWahlGV
Schluß der Wahlhandlung
Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung jedes Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.