§ 14 BWahlGV
Zählung der Stimmen
(1) Der Schriftführer trägt die an jedem verwendeten Wahlgerät angezeigten oder ausgedruckten Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift ein, soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist.
(2) Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den Maßgaben der Nummer 3 der Anlage 2 oder 3.
(3) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest die Zahl der an den Wahlgeräten
- 1.
- insgesamt abgegebenen Erststimmen,
- 2.
- insgesamt abgegebenen Zweitstimmen,
- 3.
- für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erststimmen),
- 4.
- für jede Landesliste abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen),
- 5.
- abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen.
(4) Den abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 5) sind die in der Zählliste aufgeführten gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 ungültigen Stimmen hinzuzurechnen.
(5) Stimmt die Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(6) (weggefallen)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.