§ 11 BWFSPrV
Schriftliche Abschlussprüfung
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses gehören:
- 1.
- eine 135-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
- eine 135-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 3.
- eine 135-minütige Klausur im Fach Englisch oder im Fach Gemeinschaftskunde.
(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses gehören:
- 1.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 4.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde.
(3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören:
- 1.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 4.
- eine 120-minütige Klausur, und zwar
- a)
- in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik,
- b)
- in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,
- c)
- in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen.
(4) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören:
- 1.
- eine 240-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 4.
- eine 180-minütige Klausur, und zwar
- a)
- in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik und Psychologie,
- b)
- in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,
- c)
- in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre.
(5) Die Bearbeitungszeiten nach den vorstehenden Absätzen umfassen Einlesezeiten.
(6) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.