Art II BWKAuslGÄndG

1.
Neue oder höhere Ansprüche auf Wiedergutmachung, die durch dieses Gesetz entstehen, können nur innerhalb der Frist des Artikels I § 9 Abs. 1 und 2 angemeldet werden. Artikel I § 10 gilt entsprechend.
2.
Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Ansprüche durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten des Berechtigten sein Bewenden. §§ 41, 42 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) und § 62 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben unberührt.
3.
Die in Artikel I § 5 Abs. 2 Satz 3 bestimmte Frist beginnt frühestens am Tage der Verkündung dieses Gesetzes.

Fußnote(n):

Art. II Nr. 2 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. II § 16 Nr. 1 G v. 18.8.1980 I 1469 mWv 1.1.1981

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