§ 78 BWO
Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse
- 1.
- die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei,
- 2.
- die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
- 3.
- den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,
- 4.
- die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze sowie
- 5.
- die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei.
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet abschließend fest
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Wähler,
- 3.
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
- 4.
- die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,
- 5.
- die Parteien, die nach § 4 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes
- a)
- an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
- b)
- bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
- 6.
- die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen Zweitstimmen,
- 7.
- die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen,
- 8.
- die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und
- 9.
- welche Bewerber gewählt sind.
(3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.
(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.
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