§ 43a BZRG
Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
- 1.
- zur Verfolgung einer Straftat,
- 2.
- zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- 3.
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
- 4.
- zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder
- 5.
- zur Erledigung eines Suchvermerks
(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.
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