(Fundstelle: BGBl. I 2020, 879 – 888)
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt |
1. bis 52. Woche | 53. bis 84. Woche | 85. bis 182. Woche |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln | |
3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen - e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben - g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
|
| | - h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen - i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen - j)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
| |
3.2 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | - a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen - b)
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen - c)
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen
| 2 | | |
3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | - a)
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen - b)
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen - c)
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
| 3 | | |
3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | - a)
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden - b)
Messgeräte kalibrieren - c)
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben - d)
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden - e)
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
| |
3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6) | - a)
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden - b)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen - c)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
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4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation | |
während der gesamten Ausbildung |
4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten - b)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern - c)
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen - d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen - e)
Problemlösungsmethoden anwenden - f)
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen - g)
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
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4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | - a)
Informationsquellen nutzen - b)
Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben - c)
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen - d)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
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4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) | - a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen - b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten - c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
| 3 | | |
4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) | - a)
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösen - b)
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen - c)
Laborprozesse regeln und steuern
| 3 | | |
4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5) | - a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - b)
Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen - c)
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
| während der gesamten Ausbildung |
5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen - b)
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten - c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
| | | |
| | - d)
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen - e)
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen - f)
mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehen - g)
mit organischen Lösemitteln umgehen - h)
mit Gasen umgehen
| 4 | | |
6 | Chemische und physikalische Methoden | | |
6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) | - a)
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden - b)
Proben nehmen
| 2 | | |
6.2 | Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) | - a)
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen - b)
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen - c)
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
| 3 | | |
6.3 | Analyseverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) | - a)
fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten - b)
chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden - c)
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
| 4 | | |
6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) | - a)
definierte Lösungen herstellen - b)
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
| 2 | | |
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt |
1. bis 52. Woche | 53. bis 84. Woche | 85. bis 182. Woche |
1 | 2 | 3 | 4 |
7 | Durchführen analytischer Arbeiten | | |
7.1 | Vorbereiten von Proben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1) | - a)
Stoffe in Lösung bringen - b)
Proben zur Messung vorbereiten - c)
Referenzmaterialien auswählen und zur Messung vorbereiten
| | | 3 |
7.2 | Qualitative Analyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2) | - a)
anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen - b)
charakteristische Reaktionen zur Identifizierung anorganischer Stoffe durchführen
| 4 | | |
7.3 | Spektroskopie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.3) | - a)
über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen
| 4 | | |
- b)
Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativ und quantitativ analysieren
| | | 5 |
7.4 | Gravimetrie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.4) | - a)
chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrie aufstellen - b)
gravimetrische Bestimmung durchführen
| 4 | 5 | |
7.5 | Maßanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.5) | - a)
chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyse aufstellen - b)
volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zuordnen - c)
direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexometrisch durchführen
|
- d)
direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführen - e)
Bestimmungen nach mindestens zwei unterschiedlichen Methoden, insbesondere potenziometrisch, konduktometrisch oder polarografisch, durchführen
| | | 6 |
7.6 | Chromatografie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.6) | - a)
Identitätsprüfungen durchführen
| | 5 | |
- b)
Stoffgemische chromatografisch trennen und die Analyten quantitativ bestimmen
| | | 6 |
7.7 | Auswerten von Messergebnissen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.7) | Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, dokumentieren und auf Plausibilität prüfen | 3 | | |
8 | Durchführen präparativer Arbeiten | | |
8.1 | Herstellen von Präparaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1) | - a)
chemische Reaktionsgleichungen geplanter Synthesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten berechnen - b)
Syntheseapparaturen einsetzen - c)
Verbindungen durch Fällungsreaktion, durch Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch Einführung funktioneller Gruppen, durch Veränderung funktioneller Gruppen und durch enzymatische Reaktion nach Vorschrift herstellen
| 4 | 6 | |
- d)
organische oder anorganische Verbindung über mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen - e)
Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktionsgleichgewichtes ergreifen - f)
Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung einsetzen
| | 6 | |
8.2 | Trennen und Reinigen von Stoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2) | - a)
Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrieren - b)
Flash- oder Säulenchromatografie durchführen - c)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen - d)
Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren reinigen - e)
Stoffe extrahieren - f)
Stoffgemische durch Destillieren unter Normaldruck und reduziertem Druck sowie mit Schleppmitteln trennen
| 5 | 4 | |
8.3 | Charakterisieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3) | Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindestens vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens drei der folgenden Methoden anzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbestimmung | 2 | 6 | |
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt |
1. bis 52. Woche | 53. bis 84. Woche | 85. bis 182. Woche |
1 | 2 | 3 | 4 |
9 | Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Synthesevorschriften auswählen - b)
Syntheseapparaturen auswählen - c)
Verbindungen nach Analogvorschriften und nach Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter Anwenden von mindestens fünf unterschiedlichen Reaktionstypen herstellen, davon sind mindestens vier der folgenden Reaktionstypen anzuwenden: - –
Addition, - –
Substitution, - –
Umlagerung, - –
Eliminierung, - –
biokatalytische Reaktion, - –
katalytische Reaktion, - –
Cyclisierung, - –
Polymerisation
- d)
Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwenden unterschiedlicher Reaktionstypen herstellen - e)
Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren
| | | 13 |
10 | Präparative Chemie: Synthesetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Verbindungen unter Anwenden von mindestens zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, dabei mindestens eine der folgenden Techniken anwenden: - –
Tieftemperatursynthese, - –
Mikrosynthese, - –
Synthese an polymeren Trägern, - –
Schutzgassynthese, - –
Fermentertechnik, - –
fotochemische Synthese, - –
Gasphasenreaktion, - –
elektrochemische Technik, - –
Hochdrucksynthese, - –
Kombinatorik
- b)
Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche Reaktionsführungen optimieren - c)
Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren
| | | 13 |
11 | Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Sensoren für die Messtechnik auswählen - b)
Stoffe verfahrenstechnisch herstellen - c)
Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch, trennen und reinigen - d)
Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimieren - e)
verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln
| | | 13 |
12 | Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | - a)
Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentativität und Materialbeschaffenheit auswählen - b)
Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwenden - c)
Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten - d)
Analysenverfahren auswählen und einsetzen - e)
Verfahrensschritte optimieren - f)
Analyseverfahren validieren
| | | 13 |
13 | Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen - b)
Analysenproben vorbereiten - c)
chromatografische Verfahren optimieren - d)
Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfen - e)
Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren - f)
Chromatogramme interpretieren
| | | 13 |
14 | Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen - b)
Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten - c)
Messparameter einstellen und optimieren - d)
Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfen - e)
Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren - f)
Spektren interpretieren
| | | 13 |
15 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a)
Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen - b)
Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden - c)
kontaminiertes Material entsorgen - d)
Nährmedien herstellen - e)
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen - f)
Impf- und Kulturtechniken anwenden - g)
unter Anwenden verschiedener Beleuchtungstechniken mikroskopieren - h)
Mikroorganismen isolieren, färben und differenzieren - i)
Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen - j)
betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern - k)
biotechnologische Verfahren durchführen
| | | 13 |
16 | Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | - a)
Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten - b)
Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mikroskopisch beurteilen - c)
Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstörender Methode prüfen - d)
Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und dokumentieren
| | | 13 |
17 | Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | - a)
Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur erstellen und seine systemspezifische Eigenschaft erläutern - b)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - c)
Untergrund nach Vorgabe vorbereiten - d)
Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift applizieren - e)
Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Filmbildungsmechanismus härten - f)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
| | | 13 |
18 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | - a)
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken - b)
prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten - c)
prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen - d)
Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren - e)
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
| | | 13 |
19 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | - a)
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken - b)
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen - c)
Emissionen und Immissionen messen - d)
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
| | | 13 |
20 | Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | - a)
selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken - b)
Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichern - c)
Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten - d)
Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen - e)
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen - f)
digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen - g)
rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
| | | 13 |
21 | Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13) | - a)
Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimieren - b)
Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzen - c)
Daten über digitale Netze austauschen - d)
Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten
| | | 13 |
22 | Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14) | - a)
Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch relevanten Eigenschaften überprüfen - b)
Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes chemisch und technisch optimieren - c)
Kunden beraten und Problemlösungen erarbeiten
| | | 13 |
23 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15) | - a)
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren - b)
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln - c)
statistische Qualitätskontrolle durchführen - d)
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden - e)
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
| | | 13 |
24 | Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16) | - a)
fotometrische und chromatografische Methoden anwenden - b)
Proteine und Enzyme aus biologischem Material isolieren - c)
enzymatische Analysen durchführen - d)
Proteingemisch elektrophoretisch trennen und nachweisen - e)
Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren - f)
Antigen- und Antikörpernachweise durchführen
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25 | Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17) | - a)
Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden - b)
Nucleinsäuren isolieren, schneiden und elektrophoretisch trennen - c)
Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren - d)
Nucleinsäuren oder -abschnitte nachweisen und identifizieren - e)
Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen - f)
Plasmide isolieren
| | | 13 |
26 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18) | - a)
Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen - b)
Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren - c)
Stammhaltung von Zellen durchführen - d)
Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
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27 | Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19) | - a)
Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren - b)
Ausgangsstoffe auswählen - c)
Syntheseapparatur auswählen und einsetzen - d)
Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern
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28 | Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20) | - a)
den betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern - b)
farbmetrische Messungen durchführen - c)
Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren - d)
Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen - e)
Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
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